Die in Anhang 1 Abschnitt C Absatz 6 der MiFID erfassten Arten von physisch abgerechneten Warenderivaten werden auf diejenigen ausgedehnt, die mit einem organisierten Handelsplatz (OTF) gehandelt werden. Es gibt jedoch eine Aushafter für Energiegroßhandelsprodukte (wie in REMIT4 definiert), die auf einem OTF gehandelt werden und physisch abgerechnet werden müssen. Solche REMIT-Kontrakte werden auch keine Derivate für die Zwecke der EMIR sein. Daher sollten OTC-Derivate sowie nicht-OTC-Derivate, die beide den Sicherungscharakter haben, für die Zwecke der MiFID-II-Ausnahme für Nebentätigkeiten gleichermaßen ausgeschlossen werden. – In der Praxis bedeutet dies, dass eine Person, wenn sie beide Tätigkeiten ausübt, die Prüfung der Nebentätigkeit in Bezug auf beide MiFID-Tätigkeiten bestehen muss und nicht von der MiFID II allein durch bestehenden Test für eine der MiFID-Tätigkeiten befreit werden kann. MiFID II legt fest, dass Nebentätigkeiten eine Minderheit von Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen müssen. In dem oben genannten Diskussionspapier vom 22. Mai 2014 schlug die ESMA den Ansatz vor, dass die Nebentätigkeit bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon nur dann als Minderheit von Tätigkeiten angesehen werden könne, wenn sie weniger als 50 % des Hauptgeschäfts der Gruppe ausmachten. Die ESMA wies im Übrigen darauf hin, dass die Nebentätigkeit individuell und insgesamt als Nebentätigkeit erfolgen müsse, weniger als 50 % der Haupttätigkeit auf Konzernebene alle drei Elemente repräsentieren müssten: Die europäische Finanzaufsichtsbehörde hat erklärt, dass die Absicht darin besteht, dass solche Unternehmen von miFID II erfasst werden sollen.
Daraus folgt, dass die beiden Metriken Alternativen sind (müssen kumulativ weitergegeben werden, damit Investitionstätigkeiten als Nebentätigkeiten betrachtet werden können und somit eine Ausnahme von der MiFID II gilt). Siehe als Beispiele für die Anforderungen und Formulare der nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten für die Anmeldung einer Nebentätigkeit: MiFID II Ausnahmefürstandsfreistellung für Tätigkeiten – Zusammenfassung des Verfahrens Die vorstehenden Bewertungen und Berechnungen in Bezug auf beide Metriken, die von der MiFID II für die Nebenfreistellung vorgesehen sind, schließen aus (Artikel 2 Absatz 4 miFID II): Nicht geschäftliche Nebentätigkeiten, die in keiner Weise die Interessen der Universität Twente betreffen , müssen nicht gemeldet werden. Beispiele hierfür sind eine Vorstandsposition in der Schule oder im Sportverein Ihres Kindes. Die Rohstofffirmen, die sich derzeit auf eine der Ausnahmen in der MiFID verlassen, wären gut beraten, ihre bisherige Analyse erneut zu überprüfen und zu aktualisieren. Insbesondere wird die neue Nebenfreistellung es einer regulierten Gruppe erschweren, eine unregulierte Tochtergesellschaft für den Handel mit Warenderivaten zu haben, und die Abschaffung der Freistellung für Rohstoffhändler wird die von vielen Rohstoffkonzernen genutzte Agenturhandelsstruktur erheblich unter Druck setzen, was es einem regulierten Unternehmen ermöglicht, als Agent im Namen unregulierter Konzerngesellschaften zu handeln.