Die Folgen für die Mitarbeiter sind jedoch eher unklar. Einerseits geht eine Abweichung von kollektiv vereinbarten Standards manchmal mit begrenzten Arbeitsplatzgarantien einher, zumindest für die Kernbelegschaft. Andererseits besteht die eindeutige Gefahr, dass Öffnungsklauseln nur einen ersten Schritt hin zu einer dauerhaften Verschlechterung der Arbeitsbedingungen darstellen. Mit der Verlagerung der Verhandlungskompetenz auf die Unternehmensebene werden die Betriebsräte den stabilen Hintergrund von Branchentarifverträgen verlieren und eher den Arbeitgebern ausgeliefert sein, die Druck ausüben, Vereinbarungen über weitere soziale Zugeständnisse zu erzielen. Nach der aktuellen öffentlichen Debatte scheint das deutsche Tarifsystem jedoch immer altmodischer zu wirken. Grundlegende Veränderungen im wirtschaftlichen und politischen Umfeld setzen das System zunehmend unter Druck: Als Folge dieser Entwicklungen ist es unter den Tarifparteien weithin anerkannt, dass die deutschen Tarifverhandlungen einige wichtige Reformen brauchen, um das System flexibler zu gestalten und differenziertere Lösungen zu ermöglichen, die den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Unternehmen entsprechen. Bisher hat sich jedoch nur eine Minderheit der Arbeitgeber um eine radikale Verlagerung der Tarifverhandlungen auf die Unternehmensebene bemüht. Im Gegenteil, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und sogar die Mehrheit der einzelnen Arbeitgeber wollen weiterhin am Grundsatz der Tarifverhandlungen auf Branchenebene festhalten, aber ihren Anwendungsbereich einschränken und gleichzeitig mehr Raum für (zusätzliche) Betriebsverhandlungen lassen. Ein immer häufigeres Instrument bei der Arbeitszeitflexibilisierung ist die Einführung eines “Arbeitszeitkorridors”, wie er in der Chemie- oder Textil- und Bekleidungsindustrie vereinbart wurde.
Auf der Grundlage der kollektiv vereinbarten Arbeitszeit ermöglicht eine Öffnungsklausel den Unternehmen, ihre Arbeitszeit innerhalb bestimmter Grenzen zu verlängern oder zu verkürzen. Bereits 1993 haben die Tarifparteien in der ostdeutschen Metallindustrie eine “Härtefallklausel” eingeführt, die es Unternehmen mit immensen wirtschaftlichen Problemen ermöglicht, ihre Beschäftigten für einen begrenzten Zeitraum löhne und Gehälter unterhalb des im Tarifvertrag (DE9703205F) festgelegten Mindestlohns zu bezahlen. Die Entscheidung, Härtefallklauseln in Anspruch zu nehmen, liegt bei den Sozialpartnern und muss vom Unternehmen in eine umfassende Sanierungsstrategie integriert werden. Während der Laufzeit einer Härtefallvereinbarung müssen Arbeitgeber auf Entlassungen verzichten. Während die meisten Öffnungsklauseln für alle Unternehmen und Arbeitnehmer gelten, die unter Branchentarifverträge fallen, gibt es auch Öffnungsklauseln, die auf bestimmte Gruppen beschränkt sind. Es lassen sich zwei Arten von gruppenbezogenen Öffnungsklauseln unterscheiden: Üblicherweise werden Öffnungsklauseln auf Branchenebene zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen.